Belastete Standorte
Als belastete Standorte gelten Grundstücke, in deren Untergrund Schadstoffe zu finden sind.
Der Begriff sagt nichts über die Höhe der Belastung, die Gefährdung eines Standortes oder die Massnahmen aus, die getroffen werden müssen.
Belastete Standorte, welche die Umwelt gefährden und deshalb saniert werden müssen, werden als Altlasten bezeichnet.
Die Altlastenverordnung (AltlV) regelt das Vorgehen zur Abklärung von belasteten Standorten.
Für die analytisch-chemischen Untersuchungen legt die (AltlV) einen Katalog häufig vorkommender Schadstoffe fest. Diese liegen toxikologisch begründeter Konzentrationswerten zu Grunde. Werden sie überschritten, müssen in der Regel Massnahmen getroffen werden. Oft beeinflussen aber auch Stoffe, die nicht im AltlV-Katalog festgehalten sind, das Grundwasser. Für diesen Fall verordnet die AltlV in Anhang I (zu Artikel 9 und 10), Absatz 1, dass ein belasteter Standort nach Gewässerschutzverordnung (GSchV) beurteilt werden muss.
- Standardprogramm 7
Untersucht die Hauptkomponenten und Leitparameter im Sinne von Belastungsindikatoren. Diese signalisieren, ob mit einer Beeinflussung des Grundwassers gerechnet werden muss und welche Stoffklassen betroffen sind (ohne Metalle).
- Standardprogramm 8
Analysiert umfassend alle Wasserinhaltsstoffe und alle relevanten Schadstoffgruppen, die im Grundwasser oder im Sickerwasser belasteter Standorte vorkommen können. In diesem Programm sind alle Parameter der AltlV enthalten.
- Standardprogramm 9
Untersucht nur die relevanten Altlasten-Parameter der AltlV, Anhang Stofftabelle.




